Zum Schluss führt die Steuerverwaltung aus, dass sie beim Abzug der Krankheitskosten den Selbstbehalt von fünf Prozent falsch berechnet habe. Dies sei nun zu Ungunsten der Rekurrenten zu korrigieren. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens seien aber unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens den Rekurrenten aufzuerlegen, da sie die Mitwirkungspflichten im ordentlichen Verfahren verletzt -3- hätten, indem sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hätten, sodass die Veranlagungen nach Ermessen hätten vorgenommen werden müssen.