Weiter führt die Steuerverwaltung aus, dass die nun vom Rekurrenten nachgewiesene Einzahlung in die Säule 3a von CHF 6'883.-- als Abzug nachzutragen sei. Bei der Rekurrentin könne jedoch nicht der Maximalbetrag (CHF 6'883.--), sondern nur Einzahlungen gemäss den zwei nachgereichten Bescheinigungen über insgesamt CHF 5'790.-- (richtig: CHF 5'810.--) berücksichtigt werden. Die dritte Bescheinigung bezüglich Einzahlung in die Säule 3a der Rekurrentin (Bst. B) sei auch im (bisherigen) Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht eingereicht worden. Zum Schluss führt die Steuerverwaltung aus, dass sie beim Abzug der Krankheitskosten den Selbstbehalt von fünf Prozent falsch berechnet habe.