Die Rekurrenten hätten dem Vorabdruck und den Einspracheentscheiden jedoch entnehmen können, dass der Abzug Säule 3a jeweils bei CHF Null verbleibe. Da es sich letztlich um einen leichten Gehörsmangel handle, sei den Rekurrenten aus einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs kein Nachteil entstanden. Ferner verfüge die Steuerrekurskommission über volle Kognition, weshalb auf eine Aufhebung und Rückweisung der Einspracheentscheide aus formellen Gründen zu verzichten sei. Weiter führt die Steuerverwaltung aus, dass die nun vom Rekurrenten nachgewiesene Einzahlung in die Säule 3a von CHF 6'883.-- als Abzug nachzutragen sei.