E. Die Steuerverwaltung hat sich am 7. Oktober 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die teilweise Gutheissung von Rekurs und Beschwerde unter Kostenfolge. Sie führt vorab aus, dass sie sowohl im Vorabdruck vom 29. April 2024 als auch in den Einspracheentscheiden vom 4. Juli 2024 den Rekurrenten mitgeteilt habe, dass die Abzüge der Beiträge an die Säule 3a mangels Bescheinigungen nicht zugelassen werden können. Die Begründungstexte seien jedoch jeweils nicht ausgedruckt worden, da es sich um eine sog. Nullerkorrektur gehandelt habe. Die Rekurrenten hätten dem Vorabdruck und den Einspracheentscheiden jedoch entnehmen können, dass der Abzug Säule 3a jeweils bei CHF Null verbleibe.