Zur Begründung bringt die Vertreterin vor, dass sie festgestellt habe, dass die Steuerverwaltung die Beiträge an die Säule 3a in den Einspracheentscheiden 2022 nicht berücksichtigt hätte. Beide Rekurrenten seien im Steuerjahr 2022 jedoch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und hätten somit Anspruch auf den Abzug der kleinen Säule 3a (beide seien BVG-pflichtig).