Das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 500'000.-- festgesetzt (pag. 40). Die Veranlagungen erfolgten nach pflichtgemässem Ermessen, da die Rekurrenten trotz Mahnung mit A-Post-Plus keine Steuererklärung eingereicht hatten. Die Rekurrenten wurden darauf aufmerksam gemacht, dass zur rechtsgenügenden Begründung einer Einsprache gegen die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mitsamt Beilagen eingereicht werden müsse. Andernfalls könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden.