4.5 Aufgrund der gegebenen Aktenlage ist im Einklang mit der Steuerverwaltung die Tätigkeit des Rekurrenten für die D.________ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 4.6 Wie bereits erwähnt, hat der Rekurrent zudem CHF 7'500.-- im Rahmen eines Vertrags mit dem E.________ erwirtschaftet (pag. 125). Die Steuerverwaltung hat den nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen resultierenden kleinen Gewinn nicht besteuert, da sie von Liebhaberei/Hobby ausgegangen ist. Die Rekurrenten äussern sich hierzu nicht, die Würdigung der Steuerverwaltung scheint der Steuerrekurskommission akzeptabel und bedarf keiner näheren Abklärung.