4.4 Einzig der Handelsregistereintrag und die Homepage (<________>, abgerufen am 24.3.2025) betreffend die C.________ geben Hinweise auf eine mögliche selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten. Diese Indizien sind aber nicht besonders aussagekräftig. Andere Indizien für die Qualifikation einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben die Rekurrenten weder behauptet noch belegt. Dies, obwohl die Steuerrekurskommission die Rekurrenten in der Eingangsbestätigung auf die Beweislastverteilung aufmerksam gemacht, diverse Rückfragen gestellt (etwa zum vertraglichen Verhältnis zur D.________) und insbesondere auch sachdienliche Unterlagen einverlangt hat.