Die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen. Um der Einheit und Widerspruchlosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen ist insofern eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGer 2C_353/2022 vom 5.1.2023, E. 5.3.4; BGE 134 V 297 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 20 zu Art. 18 DBG).