selnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGer 2C_389/2018 vom 9.5.2019, E. 2.1, mit Hinweisen; BGE 125 II 113 E. 5b, mit Hinweisen). Die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen.