32 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG), bspw. Abschreibungen und Rückstellungen, sowie allfällige Verlustüberschüsse aus Vorjahren in Abzug gebracht werden (Art. 32-35 StG; Art. 27-31 DBG). Demgegenüber können unselbstständig Erwerbstätige nur die Berufskosten gemäss Art. 31 StG und Art. 26 DBG abziehen. Daher ist es von Belang, ob der Rekurrent im Jahr 2022 eine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.