2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Rekurrent als selbständig Erwerbender zu qualifizieren ist, was zur Besteuerung des Erfolgs aus dieser Tätigkeit führen würde.