Selbst bei einer grosszügigen Betrachtungsweise gegenüber Laienbeschwerden ist auf allgemeine Bestreitungen oder allgemeine bloss appellatorische Kritik nicht einzutreten. Ausserdem kann es nicht Aufgabe der Rechtmittelinstanz sein, in vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein sollte (Hunziker/Bigler, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 140 DBG). Dies umso mehr, als dass die Rekurrenten mit Eingangsbestätigung vom 16. Juli 2024 zur Einreichung weiterer Angaben und Unterlagen aufgefordert worden sind. Dieser Aufforderung sind die Rekurrenten indessen nicht nachgekommen.