1.2 Die Rekurrenten stellen keinen ausdrücklichen Antrag. Aus ihrer Eingabe geht hervor, dass sich der Rekurrent im Unterschied zur Steuerverwaltung als selbstständig erwerbstätig betrachtet. Insofern ist diese Frage vorliegend zu prüfen. Sollten die Rekurrenten auch die Überprüfung anderer Abweichungen von ihrer Selbstdeklaration haben beantragen wollen, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darauf einzutreten. Selbst bei einer grosszügigen Betrachtungsweise gegenüber Laienbeschwerden ist auf allgemeine Bestreitungen oder allgemeine bloss appellatorische Kritik nicht einzutreten.