1.1 Ein Rekurs bzw. eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten, damit die Steuerrekurskommission darauf eintreten und eine inhaltliche Überprüfung vornehmen kann (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich wird, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein.