Diese Handhabung erfolgte ebenfalls analog der Steuerjahre 2014 und 2015. Hinsichtlich der Steuerjahre 2016 bis 2021 seien die Veranlagungen ermessensweise verfügt worden. M. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. N. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 hat die Steuerrekurskommission den Parteien den Richterwechsel mitgeteilt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: