Die Steuerverwaltung habe schon in den Steuerjahren 2014 und 2015 die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten anlässlich der D.________-Vergütungen verneint. Auch wenn jedes Steuerjahr neu zu prüfen und die Situation neu zu würdigen sei, werde diese Beurteilung weiterhin als korrekt erachtet, da sich die Gesamtsituation nicht verändert habe. Auch hinsichtlich der Einnahmen von CHF 7'500.-- werde trotz eines kleinen Gewinns (unter Berücksichtigung nur der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen) keine selbstständige Erwerbstätigkeit angenommen. Diese Handhabung erfolgte ebenfalls analog der Steuerjahre 2014 und