-4- im Rekurs- und Beschwerdeschreiben nicht detailliert dargestellt, warum die Tätigkeit des Rekurrenten für die D.________ als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Die D.________ rechne die Sozialversicherungsbeiträge ab und reiche den Lohnausweis ein. Ferner habe die D.________ den Rekurrenten bei Erreichen der Eintrittsschwelle an die zweite Säule angeschlossen und BVG-Beiträge einbezahlt, bevor dieser das Rentenalter erreicht habe. Die Steuerverwaltung habe schon in den Steuerjahren 2014 und 2015 die selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten anlässlich der D.________-Vergütungen verneint.