K. Mit Eingangsbestätigung vom 16. Juli 2024 hat die Steuerrekurskommission die Rekurrenten insbesondere darüber informiert, dass der Beweis steuerbegründender und -erhöhender Tatsachen von der Steuerverwaltung und derjenige steuermindernder oder -aufhebender Tatsachen von der steuerpflichtigen Person erbracht werden müsse. Insofern müssten die Rekurrenten ihre Anträge mit den notwendigen Beweismitteln versehen einreichen oder, wenn sich diese bereits in den Akten der Steuerverwaltung befänden, diese zumindest genau bezeichnen.