I. Nachdem zum Vorabdruck zu den Einspracheentscheiden 2022 (fälschlicherweise als Vorabdruck Veranlagungsverfügung 2022 bezeichnet) keine Stellungnahme eingereicht wurde (pag. 133-129), erliess die Steuerverwaltung am 4. Juli 2024 die Einspracheentscheide 2022 (pag. 138-134). Abweichend von den Veranlagungsverfügungen 2022 gewährte die Steuerverwaltung aufgrund der Erkenntnisse aus der Besprechung vom 22. Februar 2022 einen Unterstützungsabzug von CHF 4'600.--. Ergänzend zur bisherigen Begründung führte die Steuerverwaltung aus, dass der aktuelle Gewinn aus der C.________ nicht besteuert werde, solange er