(vgl. Abrechnung, pag. 125) würden Erlös aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen zu den Aufwendungen hätte ergeben, dass diese überwiegend privater Natur seien (vgl. pag. 123-122). Bei einer Gegenüberstellung der CHF 7'500.-- und der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen würde aktuell ein geringer Gewinn resultieren. Da im Jahr 2015 entschieden worden sei, dass es sich um Hobby/Liebhaberei handle, werde dieser geringe Überschuss nicht als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Den Kosten für Benzin und Handy sowie weiteren Spesen werde mit den gewährten Berufskostenabzügen genügend Rechnung getragen.