H. Am 10. April 2024 nahm die Steuerverwaltung eine interne Buchprüfung vor (pag. 128- 126). Aus dieser geht hervor, dass der Rekurrent mitgeteilt hat, dass er eine Website habe und er Lehrer an der D.________ sei. Wenn keine Klasse zusammenkomme, habe er keinen Job. Die Steuerverwaltung hielt fest, dass der Rekurrent bei der D.________ mit einem Lohnausweis angestellt sei, wobei AHV, NBU und KTG abgerechnet würden. Er könne auf Grund seiner Anstellung nicht selbst bestimmen, wann er arbeite (Fremdbestimmung, nur Mitspracherecht). Somit sei er unselbständig erwerbstätig. Einzig die CHF 7'500.-- für das Führungstraining beim E.________ (vgl. Abrechnung, pag.