G. Ein solches Treffen fand am 22. Februar 2024 statt. In der Folge übermittelte der Rekurrent der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. März 2024 die Buchhaltung 2022 betreffend die strittige selbständige Erwerbstätigkeit. Bevor über den Inhalt der Buchhaltung diskutiert werden könne, müsse seine Selbständigkeit anerkannt werden. Er sei im Handelsregister eingetragen, habe keine feste Anstellung und müsse seine Mandate alle selbst akquirieren. Zudem sei er auch für die Altersvorsorge selbst verantwortlich (pag. 121).