57), wobei die Berufskosten nachgetragen würden. Hinsichtlich der einzigen anderen Einnahme machte die Steuerverwaltung Ausführungen zur Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei/Hobby. Sie schlussfolgerte, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten vorliege, womit keine steuerliche Berücksichtigung erfolge. Im Übrigen strich die Steuerverwaltung die geltend gemachten Abzüge für Unterstützte von zweimal CHF 10'000.-- sowie von CHF 4'600.--, gewährte aber immerhin einen Kinderabzug von CHF 8'000.--. Die Rekurrenten nahmen keine Stellung zum Vorabdruck.