B. Am 18. Oktober 2023 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten einen Vorabdruck zu den Veranlagungsverfügungen 2022 (pag. 111-107). In diesem informierte sie insbesondere darüber, dass der deklarierte Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit (pag. 58) nicht als solcher veranlagt werde. Die als Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierten Vergütungen der "D.________" (nachfolgend: D.________) würden Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Zu veranlagen sei der im Lohnausweis aufgeführte Nettolohn von CHF 58'840.-- (vgl. pag. 57), wobei die Berufskosten nachgetragen würden.