100 24 269 200 24 190 Gemeinde: F.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 1.4.2025 RNA/NZB/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 1. April 2025 hat die hauptamtliche Richterin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisati- on der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Ok- tober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ und B.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2022 den Akten entnommen: A. In ihrer (verspätet) eingereichten Steuererklärung 2022 deklarierten A.________ (Rekur- rent) und B.________ (Rekurrentin, zusammen: Rekurrenten) nebst diversen Einkünften einen steuerbaren Erfolg aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 18'000.-- (Akten der Steuerverwaltung, pag. 106-52). Dieser Erfolg betraf die Tätigkeit des Rekurrenten mit seinem Einzelunternehmen "C.________" (eingetragen im Handelsregister des Kantons Bern am 30.6.2011; Zweck: Ausbildung ________; Sitz: F.________; nachfolgend: C.________). B. Am 18. Oktober 2023 übermittelte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), den Rekurrenten einen Vorabdruck zu den Veranlagungsverfügungen 2022 (pag. 111-107). In diesem informierte sie insbesondere darüber, dass der deklarierte Ertrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit (pag. 58) nicht als solcher veranlagt werde. Die als Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierten Vergütungen der "D.________" (nachfolgend: D.________) würden Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Zu veranla- gen sei der im Lohnausweis aufgeführte Nettolohn von CHF 58'840.-- (vgl. pag. 57), wobei die Berufskosten nachgetragen würden. Hinsichtlich der einzigen anderen Einnahme machte die Steuerverwaltung Ausführungen zur Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei/Hobby. Sie schlussfolgerte, dass keine selbständige Erwerbstätigkeit des Rekur- renten vorliege, womit keine steuerliche Berücksichtigung erfolge. Im Übrigen strich die Steuer- verwaltung die geltend gemachten Abzüge für Unterstützte von zweimal CHF 10'000.-- sowie von CHF 4'600.--, gewährte aber immerhin einen Kinderabzug von CHF 8'000.--. Die Rekurren- ten nahmen keine Stellung zum Vorabdruck. C. Mit Veranlagungsverfügungen vom 20. November 2023 veranlagte die Steuerverwaltung die Rekurrenten abgesehen von kleinen Anpassungen bei den Berufskosten entsprechend dem Vorabdruck (pag. 116-112). D. Dagegen erhoben die Rekurrenten mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 Einsprache. Sie baten darum, dass ihnen das weitere Vorgehen mitgeteilt werde und dass sie sich mit dem für die Veranlagung verantwortlichen Spezialisten treffen könnten (pag. 117). E. Die Steuerverwaltung informierte die Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 darüber, dass sie die Veranlagung erneut geprüft habe, obwohl zu keinem konkreten Punkt Einsprache erhoben worden sei. Dabei sei kein offensichtlicher Fehler festgestellt worden. Um die Einsprache bearbeiten zu können, bat die Steuerverwaltung die Rekurrenten, schriftlich zu den Punkten, welche sie beanstandeten, Stellung zu nehmen sowie entsprechende Unterlagen -2- einzureichen. Die Steuerverwaltung stellte eine mündliche Besprechung in Aussicht unter der Bedingung, dass die detaillierten Einsprachepunkte bekannt gegeben würden (pag. 119). F. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 teilten die Rekurrenten ohne nähere Begründung mit, dass alle Punkte beanstandet würden, die von ihrer Steuererklärung abwichen, etwa der Haup- terwerb Mann, der steuerbare Erfolg, das Reineinkommen und persönliche Abzüge / Sozialab- züge (pag. 120). Dabei baten die Rekurrenten wiederum um ein persönliches Gespräch. G. Ein solches Treffen fand am 22. Februar 2024 statt. In der Folge übermittelte der Rekur- rent der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. März 2024 die Buchhaltung 2022 betreffend die strittige selbständige Erwerbstätigkeit. Bevor über den Inhalt der Buchhaltung diskutiert werden könne, müsse seine Selbständigkeit anerkannt werden. Er sei im Handelsregister ein- getragen, habe keine feste Anstellung und müsse seine Mandate alle selbst akquirieren. Zudem sei er auch für die Altersvorsorge selbst verantwortlich (pag. 121). H. Am 10. April 2024 nahm die Steuerverwaltung eine interne Buchprüfung vor (pag. 128- 126). Aus dieser geht hervor, dass der Rekurrent mitgeteilt hat, dass er eine Website habe und er Lehrer an der D.________ sei. Wenn keine Klasse zusammenkomme, habe er keinen Job. Die Steuerverwaltung hielt fest, dass der Rekurrent bei der D.________ mit einem Lohnausweis angestellt sei, wobei AHV, NBU und KTG abgerechnet würden. Er könne auf Grund seiner An- stellung nicht selbst bestimmen, wann er arbeite (Fremdbestimmung, nur Mitspracherecht). Somit sei er unselbständig erwerbstätig. Einzig die CHF 7'500.-- für das Führungstraining beim E.________ (vgl. Abrechnung, pag. 125) würden Erlös aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar- stellen. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen zu den Aufwendungen hätte ergeben, dass diese überwiegend privater Natur seien (vgl. pag. 123-122). Bei einer Gegenüberstellung der CHF 7'500.-- und der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen würde aktuell ein geringer Gewinn resultieren. Da im Jahr 2015 entschieden worden sei, dass es sich um Hob- by/Liebhaberei handle, werde dieser geringe Überschuss nicht als Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit besteuert. Den Kosten für Benzin und Handy sowie weiteren Spesen wer- de mit den gewährten Berufskostenabzügen genügend Rechnung getragen. I. Nachdem zum Vorabdruck zu den Einspracheentscheiden 2022 (fälschlicherweise als Vorabdruck Veranlagungsverfügung 2022 bezeichnet) keine Stellungnahme eingereicht wurde (pag. 133-129), erliess die Steuerverwaltung am 4. Juli 2024 die Einspracheentscheide 2022 (pag. 138-134). Abweichend von den Veranlagungsverfügungen 2022 gewährte die Steuerver- waltung aufgrund der Erkenntnisse aus der Besprechung vom 22. Februar 2022 einen Unter- stützungsabzug von CHF 4'600.--. Ergänzend zur bisherigen Begründung führte die Steuerver- waltung aus, dass der aktuelle Gewinn aus der C.________ nicht besteuert werde, solange er -3- sich in einem geringen Rahmen bewege. Im Gegenzug wären auch Verluste steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. Sie wies explizit darauf hin, dass Bussen, Kosten für Kinder, private Auslagen für die Liegenschaft, Brillen, private Versicherungen etc. keinen geschäftsmässig be- gründeten Aufwand oder Berufskosten darstellen würden. J. Am 11. Juli 2024 haben die Rekurrenten Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurs- kommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben. Anlässlich des Gesprächs vom 22. Februar 2024 sei es vor allem um die Selbständigkeit des Rekurrenten gegangen. Er sei seit 2012 selbständig erwerbend bzw. erfülle die Voraussetzungen der Selbständigkeit, in- dem er keine feste Anstellung habe. Er müsse seine Mandate alle selbst akquirieren. Arbeits- geräte, Transporte, Verbrauchsmaterial und Büroräume gingen zu seinen Lasten. Zudem sei er für die Altersvorsorge selbst verantwortlich. Die Steuerverwaltung sei schlussendlich eigentlich von seiner Selbständigkeit überzeugt gewesen und habe deshalb seine Buchhaltung 2022 mit Originalbelegen einverlangt. Auf andere Abweichungen der Steuerveranlagung von ihrer Steu- ererklärung sei anlässlich des Gesprächs nicht eingegangen worden. K. Mit Eingangsbestätigung vom 16. Juli 2024 hat die Steuerrekurskommission die Rekur- renten insbesondere darüber informiert, dass der Beweis steuerbegründender und -erhöhender Tatsachen von der Steuerverwaltung und derjenige steuermindernder oder -aufhebender Tat- sachen von der steuerpflichtigen Person erbracht werden müsse. Insofern müssten die Rekur- renten ihre Anträge mit den notwendigen Beweismitteln versehen einreichen oder, wenn sich diese bereits in den Akten der Steuerverwaltung befänden, diese zumindest genau bezeichnen. Die Rekurrenten sind aufgefordert worden darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten bzw. ihr Einkommen generieren (mittels dazugehöriger Beweismittel). Sodann sind die Rekur- renten aufgefordert worden zu erklären, was das Geschäftsmodell der C.________ sei (was biete die C.________ genau an?) und wie diese organisiert sei (Funktionsweise, bspw. wie er- folge die Kundenakquise etc.). Weiter sind die Rekurrenten angehalten worden, insbesondere die Einnahmen aus der D.________ sowie der C.________ darzulegen und zu belegen (soweit dazu noch keine Belege eingereicht worden seien). Darüber hinaus sind die Rekurrenten aufge- fordert worden, die (vertraglichen) Beziehungen zur D.________ darzulegen und zu belegen. Die Rekurrenten sind gebeten worden, die entsprechenden Unterlagen bis 6. August 2024 (Poststempel) einzureichen. Da das entsprechende Einschreiben nicht abgeholt worden ist, hat die Steuerrekurskommission den Rekurrenten das Schreiben mit A-Post Plus erneut zuge- schickt (zugestellt via Postfach am 31.7.2024). Die Rekurrenten haben darauf nicht reagiert und insbesondere die einverlangten Angaben und Unterlagen nicht eingereicht. L. Am 7. Oktober 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Die Rekurrenten hätten auch -4- im Rekurs- und Beschwerdeschreiben nicht detailliert dargestellt, warum die Tätigkeit des Rekurrenten für die D.________ als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Die D.________ rechne die Sozialversicherungsbeiträge ab und reiche den Lohnausweis ein. Fer- ner habe die D.________ den Rekurrenten bei Erreichen der Eintrittsschwelle an die zweite Säule angeschlossen und BVG-Beiträge einbezahlt, bevor dieser das Rentenalter erreicht ha- be. Die Steuerverwaltung habe schon in den Steuerjahren 2014 und 2015 die selbständige Er- werbstätigkeit des Rekurrenten anlässlich der D.________-Vergütungen verneint. Auch wenn jedes Steuerjahr neu zu prüfen und die Situation neu zu würdigen sei, werde diese Beurteilung weiterhin als korrekt erachtet, da sich die Gesamtsituation nicht verändert habe. Auch hinsicht- lich der Einnahmen von CHF 7'500.-- werde trotz eines kleinen Gewinns (unter Berücksichti- gung nur der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen) keine selbstständige Erwerbstätig- keit angenommen. Diese Handhabung erfolgte ebenfalls analog der Steuerjahre 2014 und 2015. Hinsichtlich der Steuerjahre 2016 bis 2021 seien die Veranlagungen ermessensweise verfügt worden. M. Die Rekurrenten haben Gelegenheit erhalten, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht. Auch die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. N. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 hat die Steuerrekurskommission den Parteien den Richterwechsel mitgeteilt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und ört- lich zuständig. Die Rekurrenten sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie sind daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über -5- die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 1.1 Ein Rekurs bzw. eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen insbesondere einen Antrag und eine Begründung enthalten, damit die Steuerrekurskommission darauf eintreten und eine inhaltliche Überprüfung vornehmen kann (Art. 197 Abs. 3 StG; Art. 140 Abs. 2 DBG). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht aus, wenn ersichtlich wird, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid bean- standet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, muss aber sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit den angefochtenen Entscheiden auseinanderset- zen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern diese unrichtig sein sollen (Richner/ Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 40 ff. zu Art. 140 DBG; Hunziker/Bigler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direk- te Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 37 ff. zu Art. 140 DBG). 1.2 Die Rekurrenten stellen keinen ausdrücklichen Antrag. Aus ihrer Eingabe geht hervor, dass sich der Rekurrent im Unterschied zur Steuerverwaltung als selbstständig erwerbstätig betrachtet. Insofern ist diese Frage vorliegend zu prüfen. Sollten die Rekurrenten auch die Überprüfung anderer Abweichungen von ihrer Selbstdeklaration haben beantragen wollen, ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darauf einzutreten. Selbst bei einer grosszügi- gen Betrachtungsweise gegenüber Laienbeschwerden ist auf allgemeine Bestreitungen oder allgemeine bloss appellatorische Kritik nicht einzutreten. Ausserdem kann es nicht Aufgabe der Rechtmittelinstanz sein, in vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein sollte (Hunziker/Bigler, a.a.O., N. 41 f. zu Art. 140 DBG). Dies umso mehr, als dass die Rekurrenten mit Eingangsbestätigung vom 16. Juli 2024 zur Ein- reichung weiterer Angaben und Unterlagen aufgefordert worden sind. Dieser Aufforderung sind die Rekurrenten indessen nicht nachgekommen. 2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob der Rekurrent als selbständig Erwerbender zu qualifizieren ist, was zur Besteuerung des Erfolgs aus dieser Tätigkeit führen würde. 4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG unterliegen grundsätzlich alle einma- ligen und regelmässigen Einkünfte der Einkommenssteuer. In Art. 30 Abs. 1 StG und in Art. 25 DBG ist im Sinn einer Generalklausel festgehalten, dass zur Ermittlung des Reineinkommens -6- von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge abge- zogen werden. Die Aufwendungen werden häufig auch als Gewinnungskosten bezeichnet. Dabei handelt es sich um Kosten, die mit der Einkommenserzielung zusammenhängen (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 1 zu Art. 25 DBG). Die Steuergesetze präzisieren für jede Einkommenskategorie, welche Aufwendungen anerkannt werden. So können vom Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten (Art. 32 Abs. 1 StG; Art. 27 Abs. 1 DBG), bspw. Abschreibungen und Rückstellungen, sowie allfällige Verlustüberschüsse aus Vorjahren in Abzug gebracht werden (Art. 32-35 StG; Art. 27-31 DBG). Demgegenüber können unselbstständig Erwerbstätige nur die Berufskosten gemäss Art. 31 StG und Art. 26 DBG abziehen. Daher ist es von Belang, ob der Rekurrent im Jahr 2022 eine selbstständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. 4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ist für eine selbständige Erwerbstätigkeit die Tätigkeit einer natürlichen Person kennzeichnend, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Ein- satz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisa- tion, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Ab- sicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wech- selnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (BGer 2C_389/2018 vom 9.5.2019, E. 2.1, mit Hinweisen; BGE 125 II 113 E. 5b, mit Hinweisen). Die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind praxisgemäss im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen. Um der Einheit und Widerspruchlosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen ist insofern eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung zu vermeiden, ausser wenn dafür ausschlaggebende Gründe vorliegen (BGer 2C_353/2022 vom 5.1.2023, E. 5.3.4; BGE 134 V 297 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 20 zu Art. 18 DBG). 4.2 Im Weiteren ist ein Arbeitsverhältnis nach Art. 319 ff. des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) der Ausgangspunkt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 20 StG bzw. Art. 17 DBG. Da der Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Steuergeset- zen selber nicht näher umschrieben ist, ist es angezeigt, für die Begriffsdefinition auch auf die Terminologien des Arbeitsrechts zurückzugreifen (BGer 2C_929/2019 vom 17.1.2020, E. 4.1; vgl. Suter/Meier in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die -7- direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 2 zu Art. 17 DBG). Gemäss Art. 319 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes. 4.3 Unbestrittenermassen ist der Rekurrent seit 2014 für die D.________ als Lehrer tätig (Un- terbrüche sind nicht bekannt und werden von den Rekurrenten weder geltend gemacht noch belegt; vgl. Vernehmlassung vom 7.10.2024, S. 3). Der Rekurrent weist mit der von ihm einge- reichten Buchhaltung 2022 selbst aus, dass er neben einem einzigen anderen Auftrag aussch- liesslich Einnahmen von der D.________ generiert hat. Inwiefern der Rekurrent Mandate akqui- riert, erschliesst sich der Steuerrekurskommission aufgrund der Aktenlage und den Ausführun- gen der Rekurrenten indessen nicht. Darüber hinaus lässt der von der D.________ ausgestellte Lohnausweis darauf schliessen, dass sich der Rekurrent in einem Angestelltenverhältnis zu dieser befindet und nicht die C.________ von der D.________ beauftragt worden ist (wie es der Rekurrent mit seiner Buchhaltung geltend macht). Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der bereits im Rentenalter befindliche Rekurrent (geb. ________) selbst um seine Altersvorsor- ge kümmern muss. Auch wird von der D.________ im ausgestellten Lohnausweis bescheinigt, dass für ihn AHV/IV/EO/ALV/NBUV-Beiträge einbezahlt worden sind (pag. 57). 4.4 Einzig der Handelsregistereintrag und die Homepage (<________>, abgerufen am 24.3.2025) betreffend die C.________ geben Hinweise auf eine mögliche selbständige Er- werbstätigkeit des Rekurrenten. Diese Indizien sind aber nicht besonders aussagekräftig. Ande- re Indizien für die Qualifikation einer selbständigen Erwerbstätigkeit haben die Rekurrenten we- der behauptet noch belegt. Dies, obwohl die Steuerrekurskommission die Rekurrenten in der Eingangsbestätigung auf die Beweislastverteilung aufmerksam gemacht, diverse Rückfragen gestellt (etwa zum vertraglichen Verhältnis zur D.________) und insbesondere auch sachdienli- che Unterlagen einverlangt hat. 4.5 Aufgrund der gegebenen Aktenlage ist im Einklang mit der Steuerverwaltung die Tätigkeit des Rekurrenten für die D.________ als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. 4.6 Wie bereits erwähnt, hat der Rekurrent zudem CHF 7'500.-- im Rahmen eines Vertrags mit dem E.________ erwirtschaftet (pag. 125). Die Steuerverwaltung hat den nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Aufwendungen resultierenden kleinen Gewinn nicht besteuert, da sie von Liebhaberei/Hobby ausgegangen ist. Die Rekurrenten äussern sich hierzu nicht, die Würdigung der Steuerverwaltung scheint der Steuerrekurskommission akzeptabel und bedarf keiner näheren Abklärung. -8- 4.7 Da die rechtlichen Qualifikationen der Steuerverwaltung nach dem Gesagten zutreffend sind, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Sie haben die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG). Demnach sind die Verfahrenskosten, welche auf CHF 800.-- fest- gelegt werden, den Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen 6. Sind die Rekurrenten vertreten, so kann bei ganz- oder teilweisem Obsiegen eine Partei- entschädigung gesprochen werden. Da die Rekurrenten im vorliegenden Fall unterliegen und sie auch nicht vertreten sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die kantonalen Steuern 2022 wird abgewiesen, soweit darauf einge- treten wird. 2. Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pauschal- gebühr von CHF 800.--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere -9- das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzurei- chen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozess- führung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Be- gründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betref- fend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ A.________ und B.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Einwohnergemeinde F.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 10 -