Zudem findet sich in den Akten kein Hinweis dafür, dass die Rekurrentin um Auskunft ersucht hätte, wie die Leistung zu deklarieren ist. Damit ist das rechtliche Gehör der Rekurrentin nicht verletzt worden und der Rekurs auch diesbezüglich abzuweisen. An dieser Stelle sei immerhin angemerkt, dass aufgrund der ausführlichen Einsprache der Rekurrentin eine etwas weitergehende Begründung der Steuerverwaltung durchaus wünschenswert gewesen wäre.