), diese auf den konkreten Einzelfall angewendet und ein Fazit gezogen hat, ist sie ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen. Zudem ist nicht ersichtlich, welcher Nachteil der Rekurrentin entstanden sein soll, indem ihr erst im Verlauf des Verfahrens erläutert worden ist, unter welcher Ziffer in der Steuererklärung der Unterstützungsabzug zu deklarieren ist. Dies gilt insbesondere, da die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren sowohl die Abzugsfähigkeit der CHF 2'172.-- als Vergabung wie auch als Unterstützungsleistung geprüft hat. Zudem findet sich in den Akten kein Hinweis dafür, dass die Rekurrentin um Auskunft ersucht hätte, wie die Leistung zu deklarieren ist.