Andererseits hat die Steuerverwaltung ausgeführt, dass der Mindestunterstützungsbetrag nicht erreicht worden und deshalb kein Unterstützungsabzug möglich sei (vgl. pag. 92-91). Wie vorstehend ausgeführt, entspricht es der langjährigen Praxis sowohl im Kanton Bern als auch vom Bundesgericht, dass die CHF 4'600.-- (kantonale Steuern) als Mindestbetrag zu verstehen sind. Indem die Steuerverwaltung in den Einspracheentscheiden die gemäss dieser Rechtsprechung und Lehre massgeblichen Kriterien genannt (vgl. dazu E. 4.2 ff.), diese auf den konkreten Einzelfall angewendet und ein Fazit gezogen hat, ist sie ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen.