b DBG auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Dass das Bundesgericht die Norm als verfassungsrechtlich bedenklich eingestuft hätte, geht aber nicht aus BGer 2C_656/2020 vom 16. März 2021 hervor. 5.6 Damit kann festgehalten werden, dass Art. 40 Abs. 5 StG der akzessorischen Normenkontrolle standhält und somit anzuwenden ist. Die deklarierten CHF 2'172.-- sind folglich nicht abziehbar.