5.5 Im Übrigen bemerkt der Vertreter richtigerweise, dass nach Art. 190 BV die Bundesgesetze und das Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwenden Behörden massgebend sind. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot (BGE 148 II 392 E. 4.2.1), wie vom Vertreter behauptet. Das Bundesgericht hält zudem selbst fest, dass wenn mehrere Auslegungen möglich sind, jene zu wählen ist, welche den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten entspricht (BGE 143 III 385 E. 4.1). Insofern wäre es dem Bundesgericht durchaus möglich gewesen, Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen.