- 10 - tiefem oder mittlerem Einkommen, zu welcher sich die Rekurrentin trotz Jahreseinkünften im Jahr 2022 von CHF 72'006.-- (pag. 93) zählt (vgl. Bst. D), als solche i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV zu qualifizieren ist. So wird vom Bundesgericht und der Lehre vorgebracht, dass sich das Diskriminierungsverbot nicht auf die Einebnung tatsächlich vorhandener Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet (BGE 141 I 241 E. 4.3.3; vgl. auch BGer 2C_301/2016 vom 19.7.2017, E. 4.6). Nach Ansicht der Steuerrekurskommission wird durch die Normierung eines Mindestunterstützungsabzugs das Diskriminierungsverbot jedenfalls nicht verletzt.