5.4 Die Rekurrentin bringt weiter vor, dass eine Diskriminierung aufgrund des sozialen Status vorliege. Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Zunächst einmal kann festgehalten werden, dass Art. 40 Abs. 5 StG neutral verfasst ist und alle steuerpflichtigen Personen gleichermassen betrifft. Insofern ist die Norm nicht direkt diskriminierend.