Denn diesfalls müsste die Unterstützungsbedürftigkeit und die Erwerbsunfähigkeit bei jedem geltend gemachten Abzugsbetrag geprüft werden und nicht erst bei Unterstützungsleistungen ab einem gewissen Gewicht. Dieser Überprüfungsaufwand würde im Übrigen noch massiv höher, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse von im Ausland lebenden unterstützten Personen bei der Prüfung mitzuberücksichtigen wären. Folglich kann die Steuerverwaltung entlastet werden, wenn der Unterstützungsabzug erst ab einer fixen Mindestunterstützung zugelassen wird.