Vergabungsabzug > 'Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen per 05.03.2025'"). Wie die Rekurrentin in ihrem Rekurs vom 5. Juli 2024 zudem selbst vorgebracht hat, war das Ziel der StG-Revision unter anderem ein effizientes Veranlagungsverfahren. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin würde sich der Aufwand der Steuerverwaltung jedoch erheblich erhöhen, wenn jegliche Unterstützungsleistungen abzugsfähig wären. Denn diesfalls müsste die Unterstützungsbedürftigkeit und die Erwerbsunfähigkeit bei jedem geltend gemachten Abzugsbetrag geprüft werden und nicht erst bei Unterstützungsleistungen ab einem gewissen Gewicht.