5.3 Soweit die Rekurrentin den Abzug für Unterstützungsleistungen mit den Vergabungen vergleicht, ist festzuhalten, dass der Prüfaufwand von Seiten der Steuerverwaltung viel höher ist für den Unterstützungsabzug. Denn bei diesem muss die Unterstützungsbedürftigkeit und die Erwerbsunfähigkeit bei jeder unterstützten Person geprüft werden. Demgegenüber gibt es Listen von steuerbefreiten Institutionen, die eine effiziente Prüfung der Zulässigkeit der deklarierten Vergabung ermöglichen (vgl. Art. 38a Abs. 1 Bst. a StG; vgl. , Rubriken "Steuerjahr 2022 > Abzüge > Spenden an steuerbefreite Institutionen > Vergabungsabzug