-9- ist darauf hinzuweisen, dass gewisse Kantone Mindestbeiträge von CHF 5'000.-- oder darüber vorsehen oder gar keinen Abzug für Unterstützungsleistungen zulassen (vgl. Beilage 9 zum Rekurs vom 5.7.2024, abrufbar unter: , Rubriken "Die ESTV > Steuersystem Schweiz > Steuermäppchen > Frühere Steuerperioden > Steuermäppchen 2022 > Sozialabzüge > 'Unterstützungsabzug für Personen, die vom Steuerpflichtigen unterhalten werden'"). Insofern hat der Kanton Bern keine augenfällig von den anderen Kantonen abweichende Variante normiert.