5.2 Folglich ist es grundsätzlich zulässig, dass der Unterstützungsabzug an gewisse – schematische – Vorgaben wie die Mindestunterstützung geknüpft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des vom bernischen Gesetzgeber normierten Betrags von CHF 4'600.--. Insbesondere kann die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass andere kantonale Steuererlasse Mindestbeiträge von CHF 1'300.-- bis CHF 3'300.-- vorsehen. Dies, da die Festlegung der Sozialabzüge gänzlich in der Kompetenz der Kantone liegt (vgl. Art. 9 Abs. 4 StHG). Zudem