Dazu kommt, dass die Möglichkeiten zum Vergleich verschiedener Situationen begrenzt bleiben und die Gefahr besteht, dass neue Ungleichheiten geschaffen werden (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1.2, mit Hinweisen). Insofern ist ein gewisser Schematismus mit den in Art. 127 Abs. 2 BV verankerten Grundsätzen vereinbar.