Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGer 9C_159/2024 vom 25.7.2024, E. 5.1, mit Hinweisen). Gerade die Sozialabzüge, zu welchen der Unterstützungsabzug gehört, bezwecken (wie die Steuertarife), die Steuerbelastung – in schematischer Weise – an die spezifische persönliche und wirtschaftliche Situation jeder Kategorie von Steuerpflichtigen anzupassen und mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) möglichst in Einklang zu bringen (BGer 9C_696/2022 vom 18.10.2023, E. 2.1.1, mit Hinweisen).