Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jede einzelne steuerpflichtige Person mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird; dieses Ziel ist aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar. Eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich (BGer 9C_159/2024 vom 25.7.2024, E. 5.1, mit Hinweisen).