5.1 Konkret rügt die Rekurrentin, dass die gesetzlich vorgesehene Mindestunterstützung gegen das Gebot der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot verstosse. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV, vgl. auch Art. 10 KV) wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Diese verfassungsmässigen Grundsätze verlangen jedoch nicht, dass jede einzelne steuerpflichtige Person mathematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt wird;