-8- werden (statt vieler VGE 100 2023 363 vom 22.1.2025, E. 3.2). Ergibt die Prüfung, dass kantonale Erlasse höherrangigem Recht widersprechen, sind sie nicht anzuwenden (VGE 100 2021 205 vom 29.6.2022, in BVR 2023 S. 51 E. 4.4; Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 47 ff. zu Art. 66 VRPG). Insofern ist in einem nächsten Schritt die Rechts- und Verfassungskonformität der Mindestunterstützungsleistung zu prüfen.