5. Wie der Vertreter zu Recht vorbringt, berechtigt und verpflichtet Art. 66 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) die Justizbehörden jedoch, die dem angefochtenen Entscheid zugrundeliegenden kantonalen Erlasse auf ihre Rechts- und Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete, sog. akzessorische Normenkontrolle). Denn die Kantone sind in der Ausgestaltung ihrer Steuerhoheit nur insoweit selbständig, als sie darin nicht durch ausdrückliche Vorschriften der Bundesverfassung oder allgemeine grundrechtliche Vorgaben beschränkt