4.4 Folglich ergibt die Auslegung von Art. 40 Abs. 5 StG, dass Unterstützungsleistungen nur abzugsfähig sind, wenn diese (mindestens) CHF 4'600.-- ausmachen. Die Rekurrentin hat unstrittig lediglich € 2'200.-- (geltend gemacht worden sind CHF 2'172.--) an ihre Lebensfreundin überwiesen. Damit ist die Mindestunterstützung klarerweise nicht erreicht worden, weshalb offengelassen werden kann, ob die weiteren Voraussetzungen (Unterstützungsbedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit der Lebensfreundin) erfüllt wären. Die CHF 2'172.-- sind somit gemäss Art. 40 Abs. 5 StG nicht abzugsfähig.