Tatsächlich stimmen die Praxis zu den kantonalen Steuern und diejenige zur direkten Bundessteuer jedenfalls überein: Auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer wird der Abzug nur gewährt, wenn die Unterstützungsleistung die gesetzlich vorgesehene Schwelle erreicht (BGer 2C_656/2020 vom 16.3.2021, E. 6.1, mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 52 zu Art. 35 DBG; Baumgartner/Eichenberger in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 28 zu Art. 35 DBG).