4.3 Obwohl sich damit eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG grundsätzlich erübrigt, sei doch darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen des Vertreters dazu nicht nachvollzogen werden können. Da die DBG-Norm quasi identisch ist mit Art. 40 Abs. 5 StG, wäre es an ihm gelegen zu begründen, warum die beiden Normen unterschiedlich zu interpretieren sind (zur analogen Interpretation von übereinstimmenden kantonalen Normen und dem DBG: BGer 9C_159/2024 vom 25.7.2024, E. 6, mit Hinweis). Tatsächlich stimmen die Praxis zu den kantonalen Steuern und diejenige zur direkten Bundessteuer jedenfalls überein: