vgl. E. 5.1). Zudem geht die Haltung der Rekurrentin fehl, dass sämtliche StG-Normen insbesondere die tieferen und mittleren Einkommen entlasten müssten. Darüber hinaus verkennt die Rekurrentin, dass auch durch die Abzugsfähigkeit von Unterstützungsleistungen ab einer gewissen Höhe eine positive sozialpolitische Wirkung erzielt werden kann. Aufgrund dieser Punkte besteht kein Anlass, vom Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 StG abzuweichen. Dies gilt insbesondere, da im Kanton Bern eine langjährige (Gerichts-)Praxis besteht, nach welcher der Abzug für Unterstützungsleistungen lediglich möglich ist, wenn der im