Vielmehr verdeutlichen die Abzugstatbestände in Art. 40 StG, dass deren Einschlägigkeit von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig ist, wobei auch eine Mindestleistung eine solche Voraussetzung sein kann. Weiter argumentiert die Rekurrentin, dass es einer Person mit einem tieferen oder mittleren Einkommen nicht möglich sei, Unterstützungsleistungen in Höhe von CHF 4'600.-- zu leisten, um deren Abzugsfähigkeit zu erreichen. Ziel der StG-Revision sei es aber gewesen, tiefere und mittlere Einkommen zu entlasten. Diesbezüglich kann auf die progressive Ausgestaltung des Steuertarifs verwiesen werden (vgl. Art. 42 StG; vgl. E. 5.1).