4.2 Wie die Rekurrentin korrekterweise selbst anmerkt, kann der Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 StG dahingehend verstanden werden, dass ein Mindestbeitrag von CHF 4'600.-- notwendig ist, damit der Unterstützungsabzug gemacht werden kann. Die Rekurrentin bringt aber vor, dass ein solches Verständnis eines Pauschalabzugs falsch sei. Art. 40 Abs. 5 StG sei einer von zahlreichen Abzugs-Tatbeständen, die allesamt Obergrenzen enthielten. Da schon nur in Art. 40 StG diverse Pauschalabzüge vorgesehen sind (etwa die Abzüge gemäss Abs. 1 und 2), kann diesem Argument der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Vielmehr verdeutlichen die Abzugstatbestände in Art.